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   OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2014 - 81 D 3.11   

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OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2014 - 81 D 3.11 (https://dejure.org/2014,11996)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.03.2014 - 81 D 3.11 (https://dejure.org/2014,11996)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. März 2014 - 81 D 3.11 (https://dejure.org/2014,11996)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 10 DG BB, § 13 DG BB, § 35 DG BB, § 58 DG BB, § 9 GVO 1980
    Entfernung eines Gerichtsvollziehers aus dem Dienst wegen Aufbewahrung von Akten in einem Dritten zugänglichen Raum, Unterlassen rechtzeitiger Herausgabe von Akten, Beseitigung von Akten, unbekanntem Verbleib von Akten, Vereitelung der Bearbeitung von Sachstandsanfragen ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 10 DG BB, § 13 DG BB, § 35 DG BB, § 58 DG BB, § 9 GVO 1980, § 27 GVO 1980, § 57 GVO 1980, § 61 GVO 1980, § 18 Abs 1 aF BG, § 19 Abs 1 aF BG, § 21 aF BG, § 21 StGB, § 133 StGB
    Disziplinarklage; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Gerichtsvollzieher; Aufbewahrung von Akten in einem Dritten zugänglichen Raum; Unterlassen rechtzeitiger Herausgabe von Akten; Beseitigung von Akten; unbekannter Verbleib von Akten; Vereitelung der Bearbeitung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 62.11

    Gleichstellungsbeauftragte; Beteiligung; aktive Teilnahme; Mitwirkung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2014 - 81 D 3.11
    Da es der Beklagten freistand, sich zu dem Verlust der Akten nicht zu äußern, überschreitet es die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens (s. hierzu: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 -, juris Rn. 49 ff) nicht, wenn sie dies "verspätet" tut.

    Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (s. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 -, juris Rn. 39 f; Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 -, juris Rn. 39 f).

    Für die insoweit gebotene objektive Bewertung (s. hierzu: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O., juris Rn. 56) ist maßgeblich, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen, einschließlich der be- und entlastenden Umstände bekannt würde.

    Es wäre mit dem Schuldprinzip nicht zu vereinbaren, die Schwere der Sanktionierung eines Dienstvergehens davon abhängig zu machen, ob die Medien den gegen einen Beamten erhobenen Vorwurf als so bedeutsam ansehen, dass sie darüber berichten (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O., juris Rn. 55 - 57; unklar: BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413.01 -, juris Rn. 37).

    Die Beklagte hat mit ihrem Schweigen und der im vorliegenden Verfahren schriftsätzlich aufgestellten Behauptung, niemals Kenntnis davon erhalten zu haben, was mit den Akten geschehen sei, nicht die im Strafverfahren geltenden und auf die dienstrechtliche Wahrheitspflicht im Disziplinarverfahren übertragbaren Grenzen des zulässigen Verteidigungsverhaltens (s. hierzu: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O., juris Rn. 49 ff. m.w.N.) überschritten.

    Da die Beklagte hierdurch nicht wider besseres Wissen Dritte diffamiert oder sonst vorsätzlich gegen Strafbestimmungen verstoßen hat (s. hierzu: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O., juris Rn. 53), stellt diese Verschleierung der Art und Weise der Tatbegehung ein zulässiges Verteidigungsverhalten dar, das nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden darf.

    Ein von dem Beamten zerstörtes Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung wegen schwerwiegender Pflichtverstöße wiederhergestellt werden (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, juris Rn. 35 ff; Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O., juris Rn. 59 ff; Urteil vom 29. März 2012 a.a.O., juris Rn. 84 ff).

  • BVerwG, 20.12.2013 - 2 B 35.13

    Zugriffsdelikt; Diebstahl; Notebook; dienstlicher Gewahrsam; Disziplinarmaßnahme;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2014 - 81 D 3.11
    bb) Soweit es bereits im Rahmen der Frage, ob trotz bestehender erheblich verminderter Schuldfähigkeit die Höchstmaßnahme ausgesprochen werden kann, auf die übrigen entlastenden Umstände ankommen sollte, greifen im Hinblick auf die durch das Beiseite-Schaffen der Akten begangene Pflichtverletzung weder "anerkannte" Milderungsgründe noch sonstige mildernde Umstände (s. zu deren Berücksichtigung: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 a.a.O., juris Rn. 21) durch.

    Denn nur in einem solchen Fall erscheint die Annahme begründet, dass es sich bei der durch eine spezifische Versuchungssituation hervorgerufenen Kurzschlusshandlung um ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Versagen ohne Wiederholungsgefahr gehandelt hat (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 -, juris Rn. 5 ff; Beschluss vom 1. August 2013 - 2 B 77.12 -, juris Rn. 14 ff; Urteil vom 6. Juni 2003 - 1 D 30.02 -, juris Rn. 21 ff; Urteil vom 4. Juli 2000 - 1 D 33.99 -, juris Rn. 17; Urteil vom 15. September 1999 - 1 D 38.98 -, juris Rn. 21 ff; Weiß in: GKÖD, J 975 Rn. 89 ff).

    Eine solche Situation ist dann anzunehmen, wenn sich eine psychische Vorbelastung eines Beamten zum Zeitpunkt des Dienstvergehens zu einer seelischen Zwangslage verdichtet, die vor dem Hintergrund der obwaltenden Umstände in der spontan ausgeführten Tat ihren Ausdruck findet (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 a.a.O., juris Rn. 11).

    Unter diesen Umständen hätte - bei fehlender Verabredung mit ihrem Bekannten - von der Beklagten ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden können (s. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 a.a.O., juris Rn. 6; Beschluss vom 1. August 2013 a.a.O., juris Rn. 14, 15).

    Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 a.a.O., juris Rn. 29; Beschluss vom 23. Februar 2012 - 2 B 143.11 -, juris Rn. 17; Urteil vom 27. Januar 2011 - 2 A 5.09 -, juris Rn. 39; Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, juris Rn. 36; Urteil vom 23. August 1988 - 1 D 136.87 -, juris Rn. 31; Urteil vom 18. April 1979 - 1 D 39.78 -, juris Rn. 12 ff).

  • BVerwG, 29.03.2012 - 2 A 11.10

    Mangel des Disziplinarverfahrens; Wesentlichkeit des Mangels;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2014 - 81 D 3.11
    Die Neufassung des Rechts der Landesbeamten mit Wirkung vom 9. April 2009 sowie der Gerichtsvollzieherordnung vom 7. März 1980 mit Wirkung vom 1. September 2013 hat, wie bei den einzelnen Regelungen aufgezeigt, für die Beklagte gegenüber der im Tatzeitraum geltenden Rechtslage keine materiell günstigere Regelung geschaffen, auf die sie sich nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB im Disziplinarverfahren berufen könnte (s. hierzu: BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 68 m.w.N.).

    Aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden (s. hierzu im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 71 ff; Beschluss vom 28. Juni 2010 - 2 B 84.09 -, juris Rn. 13 ff; Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, juris Rn. 10 ff).

    Demgegenüber sind entlastende Umstände schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 a.a.O., juris Rn. 72; Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 17).

    Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413.01 -, juris Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 74; Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 18).

    Ein von dem Beamten zerstörtes Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung wegen schwerwiegender Pflichtverstöße wiederhergestellt werden (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, juris Rn. 35 ff; Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O., juris Rn. 59 ff; Urteil vom 29. März 2012 a.a.O., juris Rn. 84 ff).

  • BVerwG, 29.05.2008 - 2 C 59.07

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen einer rechtskräftigen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2014 - 81 D 3.11
    Hinsichtlich des im Wesentlichen auf das rechtskräftige Urteil des Landgerichts P. vom 19. November 2007 - 26 Ns 73/07 - gestützten Tatvorwurfs, den "gesamten Aktenbestand im Archiv" beiseite geschafft zu haben, geht der Senat gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 58 Abs. 1 LDG von den in dem Urteil wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen des § 133 Abs. 1, 3 StGB sowie zur Schuldfähigkeit aus (s. zum Umfang der Bindungswirkung: BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 1 WD 2.03 -, juris Rn. 12; Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 29; Beschluss vom 1. März 2012 2 B 120.11, juris Rn. 13; Beschluss vom 6. September 2012 - 2 B 31.12 -, juris Rn. 6).

    Demgegenüber sind entlastende Umstände schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 a.a.O., juris Rn. 72; Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 17).

    Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413.01 -, juris Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 74; Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 18).

    Das Disziplinargericht muss insoweit selbst die erforderlichen Tatsachen feststellten - was auch im Wege der Übernahme entsprechender Feststellungen der "Vorinstanz" geschehen kann -, und die Rechtsentscheidung treffen, ob die Minderung der Schuldfähigkeit erheblich ist (BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 1 WD 2.03 -, juris Rn. 12; Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 29; Beschluss vom 1. März 2012 a.a.O., juris Rn. 13; Beschluss vom 6. September 2012 - 2 B 31.12 -, juris Rn. 6).

  • BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 83.08

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2014 - 81 D 3.11
    Aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden (s. hierzu im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 71 ff; Beschluss vom 28. Juni 2010 - 2 B 84.09 -, juris Rn. 13 ff; Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, juris Rn. 10 ff).

    Hierfür bedarf es, ebenso wie im Strafrecht, einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise (BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 2 B 61.10 -, juris Rn. 9 f; Urteil vom 25. März 2010 a.a.O., juris Rn. 29 ff; Urteile vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 und 2 C 9.06 -, juris Rn. 34 ff bzw. 30 ff).

    Bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit kann die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2013 - 2 B 50.12 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 20. Oktober 2011 a.a.O., juris Rn. 9; Urteil vom 25. März 2010 a.a.O., juris Rn. 34).

    Denn es treten über das Eigengewicht der Tat hinaus weitere erschwerende Umstände hinzu, die auch nach der Wertung des Landgerichts P. bemessungsrelevant waren (s. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 a.a.O., juris Rn. 21 ff).

  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 9.06

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2014 - 81 D 3.11
    Hierfür bedarf es, ebenso wie im Strafrecht, einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise (BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 2 B 61.10 -, juris Rn. 9 f; Urteil vom 25. März 2010 a.a.O., juris Rn. 29 ff; Urteile vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 und 2 C 9.06 -, juris Rn. 34 ff bzw. 30 ff).

    Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 a.a.O., juris Rn. 29; Beschluss vom 23. Februar 2012 - 2 B 143.11 -, juris Rn. 17; Urteil vom 27. Januar 2011 - 2 A 5.09 -, juris Rn. 39; Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, juris Rn. 36; Urteil vom 23. August 1988 - 1 D 136.87 -, juris Rn. 31; Urteil vom 18. April 1979 - 1 D 39.78 -, juris Rn. 12 ff).

    Wie bereits angeführt, war die Beklagte bei dem Beiseite-Schaffen der Akten wegen ihrer Arbeitsbelastung und ihrer depressiven Erkrankung (s. zur Berücksichtigung dieses Umstandes: BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 a.a.O., juris Rn. 36) zutiefst verzweifelt und fühlte sich in einer ausweglosen Lage.

  • BVerwG, 25.08.2009 - 1 D 1.08

    Posthauptsekretär (Schalterbeamter); Verstoß gegen Kassenvorschriften durch

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2014 - 81 D 3.11
    Hat der Beamte, wie vorliegend die Beklagte, mehrere Pflichtverletzungen begangen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der das Schwergewicht des (einheitlichen) Dienstvergehens prägenden Pflichtverletzung (BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 -, juris Rn. 67).

    Voraussetzung ist neben einem zeitlich begrenzten Fehlverhalten, dass der Beamte dienstlich anvertraute Gelder zur Milderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage, einschließlich der Tilgung von Verbindlichkeiten nutzte, deren Nichterfüllung den Beamten von den für den notwendigen Lebensbedarf erforderlichen Leistungen abgeschnitten hat (BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 a.a.O., juris Rn. 74; Urteil vom 6. Juni 2003 - 1 D 30.02 -, juris Rn.25; Weiß in: GKÖD, J 975 Rn. 99 ff).

    Vor allem jedoch bestanden für den Präsidenten des Amtsgerichts B. vor der Anzeige des Klinikaufenthalts vom 16. September 2002 keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Beklagte sich in einer krankheitsbedingten Überforderungssituation befand, die ein sofortiges Eingreifen zwingend erfordert hätte (s. zur "Überforderungssituation" als einen für den Milderungsgrund des Mitverschuldens erforderlichen Gesichtspunkt: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 2 WD 12.13 -, juris Rn. 43; Urteil vom 13. Januar 2011 a.a.O., juris Rn. 37; Urteil vom 25. August 2009 a.a.O., juris Rn. 75; Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 WD 9.07 -, juris Rn. 53; Urteil vom 13. März 2003 - 1 WD 4.03 -, juris Rn. 13).

  • BVerwG, 06.06.2003 - 1 D 30.02

    Bundesbahnobersekretär (Zugbegleiter); Zugriff auf eingezogene Fahrgelder in Höhe

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2014 - 81 D 3.11
    Denn nur in einem solchen Fall erscheint die Annahme begründet, dass es sich bei der durch eine spezifische Versuchungssituation hervorgerufenen Kurzschlusshandlung um ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Versagen ohne Wiederholungsgefahr gehandelt hat (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 -, juris Rn. 5 ff; Beschluss vom 1. August 2013 - 2 B 77.12 -, juris Rn. 14 ff; Urteil vom 6. Juni 2003 - 1 D 30.02 -, juris Rn. 21 ff; Urteil vom 4. Juli 2000 - 1 D 33.99 -, juris Rn. 17; Urteil vom 15. September 1999 - 1 D 38.98 -, juris Rn. 21 ff; Weiß in: GKÖD, J 975 Rn. 89 ff).

    Denn der Einfluss eines von außen auf die Willensbildung einwirkenden Ereignisses muss dadurch gekennzeichnet sein, dass er geeignet ist, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität oder Unüberlegtheit hervorzurufen, etwa indem der Beamte unter Druck gesetzt wird (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2003 a.a.O., juris Rn. 22).

    Voraussetzung ist neben einem zeitlich begrenzten Fehlverhalten, dass der Beamte dienstlich anvertraute Gelder zur Milderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage, einschließlich der Tilgung von Verbindlichkeiten nutzte, deren Nichterfüllung den Beamten von den für den notwendigen Lebensbedarf erforderlichen Leistungen abgeschnitten hat (BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 a.a.O., juris Rn. 74; Urteil vom 6. Juni 2003 - 1 D 30.02 -, juris Rn.25; Weiß in: GKÖD, J 975 Rn. 99 ff).

  • BVerwG, 15.09.1999 - 1 D 38.98

    Disziplinarmaßnahmen wegen der Unterschlagung von Kassenbeständen -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2014 - 81 D 3.11
    Denn nur in einem solchen Fall erscheint die Annahme begründet, dass es sich bei der durch eine spezifische Versuchungssituation hervorgerufenen Kurzschlusshandlung um ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Versagen ohne Wiederholungsgefahr gehandelt hat (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 -, juris Rn. 5 ff; Beschluss vom 1. August 2013 - 2 B 77.12 -, juris Rn. 14 ff; Urteil vom 6. Juni 2003 - 1 D 30.02 -, juris Rn. 21 ff; Urteil vom 4. Juli 2000 - 1 D 33.99 -, juris Rn. 17; Urteil vom 15. September 1999 - 1 D 38.98 -, juris Rn. 21 ff; Weiß in: GKÖD, J 975 Rn. 89 ff).

    Vielmehr genügt es, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen (so ausdrücklich zu dem vorliegenden Milderungsgrund: BVerwG, Urteil vom 15. September 1999 - 1 D 38.98 -, juris Rn. 21).

    (2) Der Milderungsgrund des Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation scheidet deshalb von vornherein aus, weil die von der Beklagten geltend gemachte Situation auf einer langandauernden psychischen Vorbelastung (s. hierzu: BVerwG, Urteil vom 15. September 1999 a.a.O., juris Rn. 25) beruhte - wie sich auch aus dem im Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachten ergibt und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals verdeutlicht hat -, und nicht durch ein plötzliches, unvorhergesehenes Ereignis ein seelischer Schock ausgelöst worden war, der für den Pflichtverstoß zumindest mitursächlich war (s. hierzu: BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, juris Rn. 38).

  • BVerwG, 27.01.2011 - 2 A 5.09

    Disziplinarklage; Arbeitszeitkartenmanipulation; Vortäuschen falscher Zeiten für

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2014 - 81 D 3.11
    Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 a.a.O., juris Rn. 29; Beschluss vom 23. Februar 2012 - 2 B 143.11 -, juris Rn. 17; Urteil vom 27. Januar 2011 - 2 A 5.09 -, juris Rn. 39; Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, juris Rn. 36; Urteil vom 23. August 1988 - 1 D 136.87 -, juris Rn. 31; Urteil vom 18. April 1979 - 1 D 39.78 -, juris Rn. 12 ff).

    Der bei ihr aufgelaufene Rückstand an Erledigungen, welcher zu dieser Situation beigetragen hatte, beruhte darüber hinaus auf ihrer krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit bzw. Einschränkung ihrer Dienstfähigkeit in den Jahren 2001 (67 Arbeitstage) und 2002 (147 Arbeitstage) sowie auf dem Umstand, dass die Beklagte seit der Trennung von dem Kindesvater - unabhängig von dem genauen Zeitpunkt - als alleinerziehende berufstätige Mutter ihre 1997 geborene Tochter zu betreuen hatte (s. zur Betreuung eines Kleinkindes durch eine alleinerziehende berufstätige Mutter: BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 a.a.O., juris Rn. 39).

  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 30.05

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

  • BVerwG, 23.02.2012 - 2 B 143.11

    Zugriffsdelikt; erfolgreiche Aufklärungsrüge; Sachaufklärung; Anforderungen, die

  • BVerwG, 20.10.2011 - 2 B 61.10

    Schwere des Dienstvergehens; Beweisantrag zur Einholung eines

  • BVerwG, 01.08.2013 - 2 B 77.12

    Sachaufklärungspflicht des Gerichts durch erforderliche Beweiserhebung bzgl.

  • BVerwG, 04.07.2000 - 1 D 33.99

    Unterschlagung einer als Fundsache anvertrauten Geldbörse durch einen Postbeamten

  • BVerwG, 01.03.2012 - 2 B 120.11

    Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegungsanforderungen; Bindungswirkung im

  • BVerwG, 06.09.2012 - 2 B 31.12

    Disziplinarverfahren; Bindungswirkung eines rechtskräftigen Strafurteils;

  • BVerwG, 13.03.2003 - 1 WD 2.03

    Körperverletzung, außerdienstliche; Degradierung; verminderte Schuldfähigkeit;

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

  • BVerwG, 25.07.2013 - 2 C 63.11

    Kollegendiebstahl; Geringwertigkeit; Vorbelastung; Verwertungsverbot;

  • BVerwG, 06.06.2013 - 2 B 50.12

    Einheitsgrundsatz; Beschränkung; rechtliches Gehör.

  • BVerwG, 13.03.2003 - 1 WD 4.03

    Dienstgradherabsetzung; Milderungsgründe; Mitverschulden von Vorgesetzten;

  • BVerwG, 23.08.1988 - 1 D 136.87

    Fernmeldebeamtin des mittleren Dienstes; zahlreiche Pflichtverstöße außerhalb des

  • BVerwG, 13.02.2008 - 2 WD 9.07

    Diebstahl; Vermögen des Dienstherrn; Bagatellgrenze; Disziplinarmaßnahme;

  • BVerwG, 18.04.1979 - 1 D 39.78
  • BVerwG, 24.10.2013 - 2 WD 12.13

    Herabsetzung eines Oberfeldwebels in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers der

  • BVerwG, 29.10.2013 - 1 D 1.12

    Altfall nach der BDO; Polizeihauptkommissar; Bundesgrenzschutz; Bundespolizei;

  • BVerwG, 26.08.2010 - 2 B 43.10

    Gerichtliches Disziplinarverfahren: offenkundig unrichtige Feststellungen aus

  • BVerwG, 01.03.2013 - 2 B 78.12

    Disziplinarklageverfahren; Strafurteil; Bindungswirkung; Lösung; wesentliche

  • BVerwG, 28.06.2010 - 2 B 84.09

    Grundsätzliche Bedeutung der Gewichtung eines Dienstvergehens des

  • BVerwG, 24.02.1999 - 1 D 31.98

    Disziplinarmaßnahmen bei einer Verurteilung wegen Unterschlagung und Betrug -

  • BVerwG, 27.03.2012 - 2 WD 16.11

    Strafurteil in abgekürzter Form; Bindungswirkung; Aufklärungsmangel;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2016 - 81 D 4.14

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen zögerlicher oder vorschriftswidriger

    Der Senat hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 25. März 2014 - OVG 81 D 3.11 - zurückgewiesen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2014 - 81 D 6.11

    Disziplinarklage; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Polizeibeamter;

    Etwaige Unklarheiten über die konkreten Tatsachenfeststellungen in der strafgerichtlichen Entscheidung oder Lücken jener Entscheidung, die den Senat zu eigenen Ermittlungen zu veranlassen hätten (vgl. Senatsurteil vom 25. März 2014 - OVG 81 D 3.11 -, juris Rn. 34, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 - 1 D 31.98 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 27. März 2012 - 2 WD 16.11 -, juris Rn. 20), bestehen nicht.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2014 - 80 D 5.11

    Stadtinspektorin; Kollegendiebstahl; Maßnahmebemessung; Milderungsgründe;

    Das Disziplinargericht muss vielmehr selbst die hierzu erforderlichen Tatsachen feststellen und die erforderliche Rechtsentscheidung treffen, ob die Minderung der Schuldfähigkeit eine erhebliche ist (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 29; s. ferner OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. März 2014 - OVG 81 D 3.11 -, juris Rn. 56).
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